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Ermittlungsverfahren gegen Göttinger Oberbürgermeister eingestellt

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 02.11.2020


Das aufgrund einer anonymen Strafanzeige gegen den Oberbürgermeister der Stadt Göttingen Köhler sowie eine Mitarbeiterin der Stadt Göttingen geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue ist eingestellt worden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In den Jahren 2018 und 2019 wurde durch die Stadt insgesamt dreimal der Versuch unternommen, eine Beamtin der Stadt Göttingen, die Beschuldigte dieses Verfahrens ist und Bezüge nach A 13 NBesG erhält, auf einen mit A 15 (jetzt A 16 NBesG) besoldeten Dienstposten zu befördern. Dies wurde der Stadt Göttingen jeweils durch das Verwaltungsgericht Göttingen untersagt, nachdem Konkurrenten die Beförderungs­entscheidung der Stadt erfolgreich angefochten hatten.

In der Folgezeit wurde der vakante Dienstposten nicht mehr neu besetzt. Die nicht beförderte Beamtin, gegen die sich ebenfalls die Strafanzeige richtete, blieb als Referentin für „ausgewählte“ bzw. „diverse“ Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. Sie nahm durchweg Tätigkeiten war, die ihr im Falle der angestrebten Beförderung oblegen hätten. Im Januar 2019 bat sie um Prüfung, ob ihr eine Zulage gezahlt werden kann. Letztlich wurde durch die Verwaltung dem Oberbürgermeister vorgeschlagen, der nicht beförderten Beamtin für eine herausragende besondere Einzelleistung eine Leistungsprämie gemäß § 2 NLPZVO als Einmalbetrag in der maximal zulässigen Höhe von 3.921,83 € zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann eine herausragende besondere Einzelleistung durch Gewährung einer Leistungsprämie anerkannt werden. Die Leistungsprämie wird als Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin während der Erbringung der besonderen Leistung zuletzt angehört hat, gewährt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Vorschlag der Verwaltung durch den Oberbürgermeister zugestimmt und der Geldbetrag im Februar 2019 ausgezahlt.

Am 30. Juli 2020 stimmte der Oberbürgermeister dann dem Entscheidungsvorschlag der Verwaltung zu, erneut der Beamtin gemäß § 2 NLPZVO für eine herausragende besondere Einzelleistung eine einmalige Leistungsprämie, diesmal in Höhe von 4.175,22 €, zu gewähren.

Vorliegend war fraglich, ob der Oberbürgermeister durch die Bewilligung der Einmalzahlung die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Der Zweck der Leistungsprämie liegt nämlich in der Prämierung von Tätigkeiten, durch die der Beamte in überdurchschnittlichem Maße Leistungen erbracht hat. Hier besteht jedoch der Verdacht, dass der Geldbetrag nicht wegen besonderer Leistungen ausgezahlt werden sollte, sondern zum Zwecke der Teilkompensation für die nicht erfolgte Beförderung. Insoweit war festzustellen, dass die Beamtin durchgehend Tätigkeiten ausübte, die laut Stellenausschreibung originär der Leitungsstelle oblag, die aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht mit der Beamtin besetzt werden durfte. Soweit dem Oberbürgermeister zur Last gelegt wurde, dass es keine rechtliche Grundlage für die Zulagezahlung gibt und er mit einer entsprechenden Anweisung gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung verstößt und damit die finanziellen Mittel der Stadt schmälert, ohne dass die Stadt eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält, war zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des Oberbürgermeisters eine umfassende rechtliche Prüfung durch den Fachdienst Personalwirtschaft vorausging. Selbst wenn die Prämienzahlung rechtlich unzulässig gewesen sein sollte, könnte dem Oberbürgermeister eine entsprechende Kenntnis der möglichen Unrechtmäßigkeit der Prämiengewährung nicht nachgewiesen werden. Gleiches gilt für die Beamtin als Empfängerin des Geldes.

Soweit der Oberbürgermeister im Jahr 2020 erneut eine Zahlung bewilligt hat, obgleich die Leistungsprämie nach § 2 NLZPVO nur als Einmalzahlung vergeben werden darf, ist festzustellen, dass es zu einer Auszahlung des Geldbetrages nicht gekommen ist. Aufgrund der anonymen Anzeige wurde am 15. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft Göttingen gemeinsam mit der Zentralen Kriminalinspektion Göttingen das Neue Rathaus durchsucht, woraufhin am selben Tag durch die Stadtverwaltung angeordnet wurde, dass die vom Oberbürgermeister bereits bewilligte Leistungsprämie nicht ausgezahlt werden soll. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der zweiten Leistungsprämie der Stadt kein Schaden entstanden, so dass eine vollendete Untreue ausscheidet. Der Versuch der Untreue ist straflos, so dass es insoweit auf die Frage, ob dem Oberbürgermeister in subjektiver Hinsicht ein Tatvorwurf zu machen ist, nicht mehr ankommt.

Schließlich sind weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Frage geführt worden, ob der Oberbürgermeister zwei weiteren Bediensteten zu Unrecht Zulagen gewährt hat. Im ersten Fall stellte sich heraus, dass der Oberbürgermeister zum Zeitpunkt der Zulagengewährung noch nicht im Amt war, im zweiten Fall ging es um einen Beamten, der seit mehr als zehn Jahren eine höherwertige Stelle ausübte, ohne entsprechend befördert worden zu sein. Auch hier stellte sich die Frage, ob die Zulage als Ausgleich für die Nichtbeförderung gewährt wurde. Ein hinreichender Tatverdacht der Untreue schied indes aber auch insoweit aus den oben genannten Gründen aus.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.11.2020

Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Andreas Buick

Staatsanwaltschaft Göttingen
Pressesprecher
Waageplatz 7
37073 Göttingen
Tel: +49 551 403-1605
Fax: +49 551 403-1633

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