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Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz bzw. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Infizierung anderer Personen mit dem Corona-Virus

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 26.03.2020


Die Staatsanwaltschaft Göttingen weist darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz – etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das grundsätzliche Verbot des gemeinsamen Aufenthalts von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum oder bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen zur Schließung von Bars, Clubs, Kneipen, Eiscafés oder ähnlichen Einrichtungen – zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.


Dabei macht die Strafverfolgungsbehörde darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber bei einschlägigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz die Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorsieht. Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung dazu beiträgt, dass die Krankheit oder der Krankheitserreger verbreitet werden, kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Aber auch vermeintlich geringfügige Verstöße können mit strafrechtlichen Mitteln geahndet werden.


Erste Ermittlungsverfahren sind bereits bei der Staatsanwaltschaft Göttingen eingegangen. In einem Fall geht es um den Verdacht, dass sich mehrere Jugendliche und Erwachsene zum gemeinsamen Fußballspiel auf einem Sportplatz getroffen haben. Nachdem die hinzugerufenen Polizeieinsatzkräfte die Beschuldigten in Sportkleidung und Fußballschuhen beim Spiel angetroffen haben, wurde die Veranstaltung aufgelöst und es wurden Strafanzeigen gefertigt. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob ggf. Anklage gegen die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz erhoben werden soll. In einem anderen Fall wird einem Ladenbetreiber vorgeworfen, sein Dekorationsgeschäft entgegen behördlicher Anordnung geöffnet zu haben.


Darüber hinaus weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen behördliche Anordnungen, wonach der Betrieb von Bewirtungs- oder Beherbergungsstätten, von Spielhallen, Fitnessstudios, Saunen und ähnlichen Einrichtungen ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden können. Dabei richtet sich die Strafverfolgung sowohl gegen die Veranstalter/Anbieter als auch die jeweiligen Besucher/Nutzer. Die fahrlässige oder gar vorsätzliche Infektion anderer Personen mit dem Corona-Virus (z.B. durch Anspucken, Anhusten oder Anniesen) kann als Körperverletzung und ggf. sogar als gefährliche Körperverletzung – im letzteren Falle mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - geahndet werden. Sollte die geschädigte Person infolge der Corona-Infektion versterben, ist mit der Bestrafung wegen eines Tötungsdeliktes zu rechnen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
26.03.2020

Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Frank-Michael Laue

Staatsanwaltschaft Göttingen
Pressesprecher
Waageplatz 7
37073 Göttingen
Tel: +49 551 403-1604
Fax: +49 551 403-1633

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