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Sachbearbeitung von Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Polizeiinspektion Northeim ohne strafrechtliche Relevanz

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 25.03.2021


Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat festgestellt, dass die ab April 2019 erfolgte Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern frei von Fehlern ist, die strafrechtlich bedeutsam sein könnten.

Hintergrund der Prüfung ist, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 4.2.2021 den Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages über erhebliche Versäumnisse der Polizeiinspektion Northeim im Rahmen der Bearbeitung von Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unterrichtete.

Der Polizeiinspektion Northeim wurde vorgeworfen, vom Jugendamt Northeim übermittelte Informationen zu möglichen Missbrauchsgeschehen im Zuständigkeitsbereich der Inspektion nicht eigenständig bearbeitet und auch nicht an die Staatsanwaltschaft Göttingen weitergeleitet zu haben. Wäre letzteres geschehen, dann hätte die Staatsanwaltschaft bereits Anfang April 2019 die Möglichkeit gehabt, einen Anfangsverdacht gegen namentlich bekannte Männer zu prüfen und – bejahendenfalls – Folgemaßnahmen einzuleiten. Es wurde die These aufgestellt, dass der mutmaßlich fortgesetzte Kindesmissbrauch hierdurch möglicherweise hätte verhindert werden können.

Die eventuelle strafrechtliche Relevanz jenes Verhaltens der involvierten Beamten wurde in den Raum gestellt, so dass die Staatsanwaltschaft Göttingen in eine entsprechende Prüfung einzutreten hatte.

Der zugrundeliegende Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dem Geschehen auf einem Campingplatz in Lügde, auf dem es zu zahlreichen Taten des Kindesmissbrauchs gekommen ist. Mit der Bearbeitung des gesamten Ermittlungskomplexes war die Polizei in Bielefeld unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft in Detmold betraut. Polizei und Jugendamt in Northeim hatten sich um ein Opfer zu kümmern. In diesem Zusammenhang hat das Jugendamt Informationen zum persönlichen Umfeld an die Polizei Northeim gegeben, die jene Informationen an die Polizei in Bielefeld weiterleitete, wo sie weiterverarbeitet werden sollten.

Die Ermittlungen in Bielefeld führten sodann im März und Mai 2020 zur Übernahme der von der Staatsanwaltschaft Detmold eingeleiteten und dort zunächst fortgeführten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Göttingen. Auf der Grundlage der sodann durch die Polizeiinspektion Northeim fortgeführten Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Göttingen am 13. Juli 2020 und am 5. Oktober 2020 gegen jeweils einen Mann Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern vor dem Landgericht Göttingen erhoben. Die Strafverfahren dauern an. Weitergehende Einzelheiten dazu können nicht mitgeteilt werden.

Die Informationsverarbeitung durch die Polizei Northeim war unter dem Gesichtspunkt der Strafvereitelung oder Körperverletzung im Amt zu prüfen. Dabei musste unberücksichtigt bleiben, dass die Begehung strafbarer Handlungen des sexuellen Missbrauchs bislang keineswegs feststeht, weil in den betreffenden Strafsachen noch keine Urteile ergangen sind.

Im Ergebnis waren die Hinweise des Jugendamts an die Polizei Northeim zwar begründet besorgniserregend, jedoch enthielten sie keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten lagen seinerzeit nicht vor. Zudem wurden Informationen nicht etwa verschwiegen, sondern an die Polizei Bielefeld unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Detmold weitergeleitet und ein unmittelbarer Kontakt zum Jugendamt vermittelt. Die Beschäftigung mit den Jugendamtsinformationen hätte möglicherweise polizeiintern etwas intensiver ausfallen können. Strafrechtlich ist die Sachbehandlung jedoch nicht von Relevanz. Eine damalige Pflicht zur Information der Staatsanwaltschaft Göttingen ist rechtlich nicht zu begründen. Eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Göttingen hätte zu einer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft Detmold, aller Wahrscheinlichkeit nach aber nicht zu eigenen Maßnahmen geführt.

Festzustellen war demnach:

  1. Auf der Grundlage der im April und Juni 2019 vorliegenden Jugendamtsinformationen bestand kein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Bezirk der Polizeiinspektion Northeim. Gleichermaßen konnte keine konkrete Gefahr angenommen werden, die Polizei und Jugendamt zum Eingreifen gezwungen hätte.

  2. Angesichts der Zusammenhänge mit den von der Polizei Bielefeld unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Detmold zu führenden Ermittlungen bestand zu keinem Zeitpunkt die rechtliche Notwendigkeit einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft Göttingen.

  3. Sämtliche Informationen, die von der Staatsanwaltschaft Göttingen im Falle ihrer Befassung an die Staatsanwaltschaft Detmold zur dortigen Prüfung und Einbeziehung weitergeleitet worden wären, waren dort entweder über die Informationssteuerung durch die Polizei Northeim oder durch die unmittelbare Kontaktaufnahme durch das Jugendamt Northeim vorhanden.

  4. Auf der Grundlage der Jugendamtsinformationen sind keine Handlungsoptionen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkennbar, die ein sofortiges Eingreifen im April 2019 oder den Folgemonaten ermöglicht hätten.

  5. Es sind keine Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts strafbar unterlassener Informationsweitergaben an die Staatsanwaltschaft Göttingen einzuleiten. Die von der Polizei Northeim trotz der Informationen des Jugendamts unterbliebene Einschaltung der Staatsanwaltschaft Göttingen ist weder unter dem Gesichtspunkt der Strafvereitelung noch der Körperverletzung strafrechtlich von Relevanz. Eine umgehende Einschaltung der Staatsanwaltschaft Göttingen hätte aller Voraussicht zu keinem anderen Ergebnis geführt als es die Befassung der Staatsanwaltschaft Detmold hervorgebracht hat.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2021

Ansprechpartner/in:
Oberstaatsanwalt Andreas Buick

Staatsanwaltschaft Göttingen
Pressesprecher
Waageplatz 7
37073 Göttingen
Tel: 0151 12224273

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